Öffnungszeiten:

Mo. Mi. Do. 07.30 Uhr - 16.00 Uhr
Di. 07.30 Uhr - 18.00 Uhr
Fr. 08.00 Uhr - 14.00 Uhr

Entgeltordnung

Auf der Grundlage der §§ 24 und 63 der Sächsischen Landkreisordnung (LkrO) vom 19. Juli 1993 i.d.F.v. 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323,325), in Verbindung mit den §§ 3 und 9 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (SächsEigBG), zuletzt geändert mit dem Gesetz zur Änderung des SächsEigBG vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. 9/2009 v. 10.07.2009) sowie in Verbindung mit dem § 1 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG), rechtbereinigt mit Stand vom 30. Juli 2005 hat der Kreistag des Landkreises Nordsachsen die folgende Ordnung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Kreismusikschule „Heinrich Schütz“ im kommunalen Eigenbetrieb Bildungsstätten des Landkreises Nordsachsen (Musikschule) beschlossen:

§ 1 Entgeltpflicht

1.1 Die Musikschule erheben zur Deckung der ihr durch den Betrieb entstehenden Kosten Entgelte.

1.2. Entgeltpflichtig sind die Teilnehmer am Unterricht, an Kursen und Veranstaltungen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, sowie die Nutzer von Musikinstrumenten.

§ 2 Entgeltschuld

2.1. Die Entgelte sind Jahres-, Kurs- oder Veranstaltungsentgelte. Sie beziehen sich auf ein Schuljahr bzw. den zeitlich begrenzten Kurs oder die Veranstaltung.

2.2. Ein Schuljahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

§ 3 Entgelthöhe

3.1. Die Entgelte für den Unterricht, die Veranstaltungen und Kurse werden nach Anlage A geregelt.

3.2. Während der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) wird kein Unterricht erteilt. Die Ferienzeit richtet sich nach dem § 33 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen.

3.3. Besondere Leistungen werden zusätzlich berechnet (Anlagen A und B).

§ 4 Fälligkeit der Entgelte

4.1. Die Entgeltpflicht für den Nutzer entsteht mit Beginn des jeweiligen Schuljahres oder mit Beginn des jeweiligen Monats, in welchem der Unterricht innerhalb des Schuljahres aufgenommen wurde. Die Entgeltpflicht für die Überlassung von Instrumenten und Zubehör zur Nutzung entsteht mit Beginn des Monats der Überlassung und wird nach Anlage B geregelt.

4.2. Die Entgelte werden mit Erhalt der Entgeltrechnung für die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. mit der Überlassung eines Musikinstrumentes fällig und sind in der von den Musikschulen geforderten Zahlungsweise zu entrichten.

4.3. Die Jahresentgelte können als Gesamtbetrag innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Entgeltrechnung gezahlt werden oder in Raten per Lastschrifteinzug. Der Fälligkeitstermin ist dem Entgeltbescheid zu entnehmen. Die Umrechnung als Rate entspricht einem Zehntel des Jahresentgeltes, unabhängig von der Anzahl der Wochen und Unterrichtsstunden in einem Monat. Die Ferien haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Jahresentgeltes.

4.4. Kursentgelte sind als Einmalzahlung für den gesamten Kurs im Voraus zu entrichten.

§ 5 Entgeltermäßigungen

5.1. Werden weitere Fächer im instrumentalen oder vokalen Einzel- oder Gruppenunterricht, sowie Tanz belegt, wird für diese eine Entgeltermäßigung von 20 % gewährt. Als erstes Fach gilt das Fach mit dem höheren Entgelt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung.

5.2. Sind mehrere Mitglieder einer Familie (außer Erwachsene, siehe Anlage A) gleichzeitig Schüler der Musikschule, so gelten folgende Ermäßigungen ab dem zweiten Kind auf das Entgelt:

2 Kinder 10%
3 Kinder 20%
ab 4 Kinder 30%

5.3. Ein Entgeltnachlass kann bei begründeten Härtefällen für den Zahlungspflichtigen (z.B. Empfänger von Sozialhilfe/ Leistungen nach SGB) auf schriftlichen Antrag bis zu 25 % erfolgen.

5.4. Bei Mehrfachermäßigungen gilt folgende Reihenfolge: Ziffern 1/2/3

5.5. Für Einzelunterricht 45` (Normal) laut Anlage A wird grundsätzlich keine Ermäßigung gewährt.

5.6. Besonders begabte Schüler können eine schulinterne Förderung in Form einer zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunde im Instrumental- oder Vokalfach erhalten, welche entgeltfrei gewährt wird.

5.7. Die Zuordnung der Entgelte nach Anlage A ist durch die Schulordnung der Musikschulen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

5.8. In begründeten Härtefällen kann der Leiter der Einrichtung teilweise oder ganz von einer Erhebung der Entgelte absehen.

5.9. Die Entgelte für Kurse, für Eintritte Musikschulkonzerte und Veranstaltungen sowie für besondere Leistungen nach Anlage A und die Entgelte für die Ausleihe eines Instruments nach Anlage B sind von den Entgeltermäßigungen ausgeschlossen.

§ 6 Kündigung und Entgeltrückerstattung

6.1. Unbeschadet des Rechts der fristlosen Kündigung des Musikschulverhältnisses seitens der Musikschulen wegen Zahlungsverzuges kann das Unterrichtsverhältnis beidseitig jeweils zum Schulhalbjahr eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Bei Kündigung zum 28. Februar muss die Kündigung bis spätestens zum 31. Januar und bei Kündigung zum 31. Juli bis spätestens 31. Mai bei der Schulleitung vorliegen.

6.2. Eine Kündigung außerhalb der Frist ist nur möglich, wenn zwingende Gründe glaubhaft dargestellt werden (z.B. Wohnortwechsel oder Krankheit).

6.3. Wenn Unterricht aus Gründen, welche die Musikschule nicht zu vertreten hat, ausfällt, erfolgt keine Entgeltrückerstattung.

6.4. Ist der Schüler länger als 3 Unterrichtswochen aufeinanderfolgend erkrankt, erfolgt auf schriftlichen Antrag bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine 50 %-ige Entgeltrückerstattung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die nicht wahrgenommenen Unterrichtswochen.

6.5. Fällt der Unterricht aus Gründen, welche die Musikschule zu vertreten hat, aus, erfolgt auf Antrag eine anteilmäßige Entgeltrückerstattung am Ende des Schuljahres, wenn weniger als 35 Unterrichtsstunden im Schuljahr erteilt wurden. Die Rückzahlung beträgt pro ausgefallene Stunde 1/35 des Jahresentgeltes.

§ 7 Inkrafttreten

Die zweite Stufe der Entgeltordnung tritt am 01.08.2012 in Kraft und die erste Stufe vom 01.01.2012 tritt außer Kraft.

7.2. Die „Neufassung der Entgeltordnung der Kreismusikschule Delitzsch“ vom 10.12.2003 (Beschluss-Nr. 359/03)

Anlage A

Gültig für Kinder ab 18 Monaten und Schüler, Auszubildende, Studenten der Hoch- und Fachschulen, (Nachweise sind unaufgefordert pro Schulhalbjahr vorzulegen). Für Erwachsene ab vollendetem 18. Lebensjahr, die nicht unter die oben genannte Gruppe fallen, erhöht sich das Entgelt um 30%. Ausgenommen hiervon sind die Entgelte für Eintritt Musikschulkonzerte und Veranstaltungen sowie die Entgelte für besondere Leistungen.

Lehrveranstaltungen Minuten/Woche Jahresentgelt
Musikalische Früherziehung/ Grundausbildung/ Singeklassen 45´/ Musikgarten 45´ 150,00 EUR
Musikalische Früherziehung/ Grundausbildung/ Singeklassen 30´/ Musikgarten 30´ 120,00 EUR
Tanz/Ballett 45` 210,00 EUR
Tanz/Ballett
(An den o. g. Unterrichtsangeboten beträgt die Mindestteilnehmerzahl fünf Teilnehmer.)
60` 280,00 EUR
Einzelunterricht (Tarif A) 45` 660,00 EUR
Einzelunterricht (Tarif B) 45` 500,00 EUR
Einzelunterricht 20` 240,00 EUR
Einzelunterricht 30` 360,00 EUR
2-er Gruppe 45` 340,00 EUR
2-er Gruppe 30` 250,00 EUR
3-er/4-er Gruppe 45` 260,00 EUR
ab 5-er Gruppe 45` 230,00 EUR
Ensemble- und Ergänzungsfächer (sofern kein Instrumental- oder Vokalfach belegt ist)   150,00 EUR
Klassenmusizieren 45` 120,00 EUR

 

Kurse  
Instrumentenkarussell-Kurs
(2 Schüler 30´, ab 3 Schüler 45´)
6,00 € pro UE
Kurse ab 5 Teilnehmer, 45´ 4,00 € pro UE

Entgelte für Kurse und Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern werden veranstaltungsgebunden kostendeckend erhoben.

 

Eintritt Musikschulkonzerte und Veranstaltungen
Erwachsene 3,00 €
Kinder 2,00 €

 

Entgelte für besondere Leistungen
Beglaubigungen, Zweitausfertigungen von Zeugnissen 3,00 €
Verwaltungspauschale
(einmalig pro Schüler bei Erstanmeldung, ausgenommen zeitlich begrenzte Kurse und Projekte)
10,00 €
Bei Zahlungsverzug je 1. und 2. Mahnung 3,00 €

 

Anlage B

Entgelte für die Ausleihe eines Instrumentes für Schüler im Rahmen des Instrumentalunterrichtes an der Kreismusikschule:

  pro Monat
Streich- und Zupfinstrumente 10,00 €
(im pädagogischen Aufbau) 5,00 €
Holz- und Blechblasinstrumente, Akkordeon 8,00 €

 

Entgelte für die Ausleihe eines Instrumentes durch Personen, die nicht Schüler der Musikschule sind:

  pro Monat
Streich- und Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Akkordeon 20,00 €
E-Piano/Keyboard/Pauken/ Schlagzeug bis 2 Tage einmalig 50,00 €
E-Piano/Keyboard/ Pauken/ Schlagzeug bis 3-7 Tage einmalig 100,00 €

Für entliehene Instrumente im Rahmen des Faches Klassenmusizieren können gesonderte Bestimmungen gelten, wenn diese innerhalb der Kooperationsvereinbarungen mit dem Schulpartner geregelt sind.

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