Öffnungszeiten:

Mo. Mi. Do. 07.30 Uhr - 16.00 Uhr
Di. 07.30 Uhr - 18.00 Uhr
Fr. 08.00 Uhr - 14.00 Uhr

Entgeltordnung

§ 1 Entgeltpflicht

1.1 Die Musikschulen erheben zur Deckung der ihnen durch den Betrieb entstehenden Kosten Entgelte.

1.2. Entgeltpflichtig sind die Teilnehmer am Unterricht, an Kursen und Veranstaltungen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, sowie die Nutzer von Musikinstrumenten.

§ 2 Entgeltschuld

2.1. Die Entgelte sind Jahres-, Kurs- oder Veranstaltungsentgelte. Sie beziehen sich auf ein Schuljahr bzw. den zeitlich begrenzten Kurs oder die Veranstaltung.

2.2. Ein Schuljahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

§ 3 Entgelthöhe

3.1. Die Entgelte für den Unterricht, die Veranstaltungen und Kurse werden nach Anlage A geregelt.

3.2. Während der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) wird kein Unterricht erteilt. Die Ferienzeit richtet sich nach dem § 33 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen.

3.3. Besondere Leistungen werden zusätzlich berechnet (Anlagen A und B).

§ 4 Fälligkeit der Entgelte

4.1. Die Entgeltpflicht für den Nutzer entsteht mit Beginn des jeweiligen Schuljahres oder mit Beginn des jeweiligen Monats, in welchem der Unterricht innerhalb des Schuljahres aufgenommen wurde. Die Entgeltpflicht für die Überlassung von Instrumenten und Zubehör zur Nutzung entsteht mit Beginn des Monats der Überlassung und wird nach Anlage B geregelt.

4.2. Die Entgelte werden mit Erhalt der Entgeltrechnung für die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. mit der Überlassung eines Musikinstrumentes fällig und sind in der von den Musikschulen geforderten Zahlungsweise zu entrichten.

4.3. Die Jahresentgelte können als Gesamtbetrag innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Entgeltrechnung gezahlt werden oder in Raten per Lastschrifteinzug. Der Fälligkeitstermin ist dem Entgeltbescheid zu entnehmen. Die Umrechnung als Rate entspricht einem Zehntel des Jahresentgeltes, unabhängig von der Anzahl der Wochen und Unterrichtsstunden in einem Monat. Die Ferien haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Jahresentgeltes.

4.4. Kursentgelte sind als Einmalzahlung für den gesamten Kurs im Voraus zu entrichten.

§ 5 Entgeltermäßigungen

5.1. Wird ein zweites Fach im instrumentalen oder vokalen Einzel- oder Gruppenunterricht sowie Tanz belegt, wird für dieses eine Entgeltermäßigung von 20 % gewährt. Als erstes Fach gilt das Fach mit dem höheren Entgelt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung.

5.2. Sind mehrere Mitglieder einer Familie (außer Erwachsene siehe Anlage A) gleichzeitig Schüler der Musikschule, so gelten folgende Ermäßigungen ab dem zweiten Kind auf das Gesamtentgelt:

2 Kinder 10 %
3 Kinder 20 %
ab 4 Kinder 30 %

5.3. Ein Entgeltnachlass kann bei begründeten Härtefällen für den Zahlungspflichtigen (z.B. Empfänger von Sozialhilfe/ Leistungen nach SGB) auf schriftlichen Antrag bis zu 25 % erfolgen.

5.4. Bei Mehrfachermäßigungen gilt folgende Reihenfolge: Ziffern 1/2/3

5.5. Für Einzelunterricht 45` (Normal) laut Anlage A wird grundsätzlich keine Ermäßigung gewährt.

5.6. Besonders begabte Schüler können eine schulinterne Förderung in Form einer zusätzlichen Unterrichtsstunde im Instrumental- oder Vokalfach erhalten, welche entgeltfrei gewährt wird.

5.7. Die Zuordnung der Entgelte nach Anlage A ist durch die Schulordnung der Musikschulen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

5.8. In begründeten Härtefällen kann der Leiter der Einrichtung teilweise oder ganz von einer Erhebung der Entgelte absehen.

§ 6 Kündigung und Entgeltrückerstattung

6.1. Unbeschadet des Rechts der fristlosen Kündigung des Musikschulverhältnisses seitens der Musikschulen wegen Zahlungsverzuges kann das Unterrichtsverhältnis beidseitig jeweils zum Schulhalbjahr eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Bei Kündigung zum 28. Februar muss die Kündigung bis spätestens zum 31. Januar und bei Kündigung zum 31. Juli bis spätestens 31. Mai bei der Schulleitung vorliegen.

6.2. Eine Kündigung außerhalb der Frist ist nur möglich, wenn zwingende Gründe glaubhaft dargestellt werden (z.B. Wohnortwechsel oder Krankheit).

6.3. Wenn Unterricht aus Gründen, welche die Musikschule nicht zu vertreten hat, ausfällt, erfolgt keine Entgeltrückerstattung.

6.4. Ist der Schüler länger als drei Unterrichtswochen aufeinanderfolgend erkrankt, erfolgt auf schriftlichen Antrag bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine 50 %-ige Entgeltrückerstattung.

6.5. Fällt der Unterricht aus Gründen, welche die Musikschule zu vertreten hat, aus, erfolgt auf Antrag eine anteilmäßige Entgeltrückerstattung am Ende des Schuljahres, wenn weniger als 35 Unterrichtsstunden im Schuljahr erteilt wurden. Die Rückzahlung beträgt pro ausgefallene Stunde 1/35 des Jahresentgeltes.

§ 7 Inkrafttreten

Die erste Stufe dieser Entgeltordnung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Die zweite Stufe dieser Entgeltordnung tritt am 01.08.2012 in Kraft.

Am 01.08.2011 treten außer Kraft:
7.1. Die Bestimmungen für die Kreismusikschule „Heinrich Schütz“ Torgau-Oschatz in der „Fünften Änderung der Ordnung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für den kommunalen Eigenbetrieb Bildungsstätten des Landkreises Torgau-Oschatz“ vom 17.06.2003 (KreistagsDS Nr. TO 115 C5/95).

7.2. Die „Neufassung der Entgeltordnung der Kreismusikschule Delitzsch“ vom 10.12.2003 (Beschluss-Nr. 359/03)

Anlage A

Gültig für Kinder ab 18 Monaten und Schüler, Auszubildende, Studenten der Hoch- und Fachschulen, (Nachweise sind unaufgefordert pro Schulhalbjahr vorzulegen). Für Erwachsene ab vollendetem 18. Lebensjahr, die nicht unter die oben genannte Gruppe fallen, erhöht sich das Entgelt um 30 %.

Lehrveranstaltungen Minuten/Woche Jahresentgelt
Musikalische Früherziehung/ Grundausbildung/ Singeklassen 45´/ Musikgarten 45´ 150,00 EUR
Musikalische Früherziehung/ Grundausbildung/ Singeklassen 30´/ Musikgarten 30´ 100,00 EUR
Tanz/Ballett 45` 210,00 EUR
Tanz/Ballett
(An den o. g. Unterrichtsangeboten beträgt die Mindestteilnehmerzahl fünf Teilnehmer.)
60` 280,00 EUR
Einzelunterricht (Tarif A) 45` 650,00 EUR
Einzelunterricht (Tarif B) 45` 490,00 EUR
Einzelunterricht 20` 240,00 EUR
Einzelunterricht 30` 360,00 EUR
2-er Gruppe 45` 336,00 EUR
2-er Gruppe 30` 224,00 EUR
3-er/4-er Gruppe 45` 252,00 EUR
ab 5-er Gruppe 45` 210,00 EUR
Ensemble- und Ergänzungsfächer (sofern kein Instrumental- oder Vokalfach belegt ist)   150,00 EUR
Klassenmusizieren 45` 110,00 EUR

 

Kurse und besondere Leistungen  
Instrumentenkarussell-Kurs
(2 Schüler 30´, ab 3 Schüler 45´)
6,00 € pro UE
Kurse ab 5 Teilnehmer, 45´ 4,00 € pro UE

Entgelte für Kurse und Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern werden veranstaltungsgebunden kostendeckend erhoben.

 

Eintritt Musikschulkonzerte und Veranstaltungen
Erwachsene 3,00 €
Kinder 2,00 €

 

Entgelte für besondere Leistungen
Beglaubigungen, Zweitausfertigungen von Zeugnissen 3,00 €
Verwaltungspauschale
(einmalig pro Schüler bei Erstanmeldung, ausgenommen zeitlich begrenzte Kurse und Projekte)
10,00 €
Bei Zahlungsverzug je 1. und 2. Mahnung 3,00 €

 

Anlage B

Entgelte für die Ausleihe eines Instrumentes für Schüler im Rahmen des Instrumentalunterrichtes an der Kreismusikschule:

  pro Monat
Streich- und Zupfinstrumente 10,00 €
(im pädagogischen Aufbau) 5,00 €
Holz- und Blechblasinstrumente, Akkordeon 8,00 €

 

Entgelte für die Ausleihe eines Instrumentes durch Personen, die nicht Schüler der Musikschule sind:

  pro Monat
Streich- und Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Akkordeon 20,00 €
E-Piano/Keyboard/Pauken/ Schlagzeug bis 2 Tage einmalig 50,00 €
E-Piano/Keyboard/ Pauken/ Schlagzeug bis 3-7 Tage einmalig 100,00 €

Für entliehene Instrumente im Rahmen des Faches Klassenmusizieren können gesonderte Bestimmungen gelten, wenn diese innerhalb der Kooperationsvereinbarungen mit dem Schulpartner geregelt sind.